Aufgaben der Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung, dementsprechend ergeben sich zahlreiche gesetzliche Aufgaben.
"retten - löschen - bergen - schützen" so heißt der Leitspruch der deutschen Feuerwehren und damit sind grob die Aufgaben der Feuerwehren umrissen und mit dem Feuerwehr-Signet auch bildlich dargestellt.
- retten = Menschen- und Tierrettung aus Zwangslagen; Erste Hilfe; Rettungsdienst (hier speziell Berufsfeuerwehren)
- löschen = Brandbekämpfung, abwehrender Brandschutz
- bergen = Technische Hilfeleistung
- schützen = Zivil- und Katastrophenschutz; ggf. auch: Vorbeugender Brandschutz
Aufgaben und Zuständigkeiten sind klar definiert, wenngleich sich Regelungen in vielen verschiedenen Gesetzen und Vorschriften finden lassen. Gerne wird die Feuerwehr als "Mädchen für alles" verstanden, tatsächlich muss der Kommandant aber immer abwägen, ob eine gemeldete oder vorgefundene Lage in den Aufgabenbereich der Feuerwehr fällt.
- Abwehrender Brandschutz
- Brand- und Explosionsgefahren beseitigen
- Brände bekämpfen
(Art. 1 - Abs. 1 BayFwG / Art. 4 Abs. 1 BayFwG)
- Technischer Hilfsdienst / Technische Hilfeleistung
technische Hilfe bei
- sonstigen Unglücksfällen
- Notständen
(Art. 1 - Abs. 1 BayFwG / Art. 4 Abs. 1 BayFwG)
- Sicherheitswachen
(Art. 4 - Abs. 2 BayFwG und §41 VStättV)
(Punkt 6.5.2 FlBauR)
(Art. 19 Abs. 5 und Art. 23 Abs.1 und 2 LStVG) sofern Gemeinde den Einsatz der Feuerwehr fordert
(§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 VVB) sofern Gemeinde den Einsatz der Feuerwehr fordert
- Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen (nur bei unmittelbarer Gefahr!)
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG)
- Retten
- lebensrettende Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe)
- Befreien aus einer lebens- oder gesundheitsgefährdenden Zwangslage
(FwDV 3 - Nr. 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 und 5)
Anmerkung: Retten wird in der Regel im Rahmen der Aufgabe "Technische Hilfeleistung" oder "Abwehrender Brandschutz" nach BayFwG gesehen.
- ABC-Einsatz (CBRN-Einsatz)
(FwDV 500 Nr. 1)
Anmerkung: Der ABC-Einsatz wird in der Regel im Rahmen der Aufgabe "Technische Hilfeleistung" nach BayFwG gesehen. In der Regel werden hierzu dafür spezialisierte Feuerwehren hinzugerufen.
- Andere Aufgaben / Freiwillige Tätigkeit / Freiwillige Leistungen
(Art. 4 - Abs. 3 BayFwG und Nr. 4.5 VollzBekBayFwG und §2 Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren des Markt Teisnach)
- Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Art. 6 LStVG) im Auftrag der Gemeinde, sofern die Aufgabe in das Fähigkeitsprofil der Feuerwehr fällt
- Amtshilfe
(Nr. 4.4 VollzBekBayFwG in Verbindung mit BayVwVfG)
- Katastrophenhilfe / Katastrophenschutz
(Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 BayKSG)
- Zivilschutz
(§11 Abs. 1 ZSKG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 BayKSG)
- Mitwirkung in der Selbstschutz-Ausbildung der Bevölkerung
(§5 Abs. 1 und Abs. 2 ZSKG in Verbindung mit §26 Abs. 1 Satz 1 ZSKG und Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 BayKSG)
- Bereitschaftsdienst
(Art. 6 - Abs. 1 Satz 2 BayFwG und Nr. 6.3 VollzBekBayFwG)
- Brandwache
(Nr. 4.1 VollzBekBayFwG)
- Beratung der Gemeinde (nur Kommandant)
(Art. 8 - Abs. 1 Satz 2 - BayFwG)
- Mitwirkung Feuerbeschau (in der Regel Kommandant)
(§3 - Abs. 3 FBV)
- Verkehrsabsicherung/Verkehrslenkung
(Art. 7a Satz 1 ZustGVerk)
- Wasserwehr/Dammwehr/Murenabwehr (übertragene Aufgabe)
(Art. 50 Abs. 1 und 2 BayWG)
- Überprüfung Brandgefahr bei Kamin ausbrennen (Mitteilungspflicht durch Schornsteinfeger)
(§2 Abs. 1 KÜO)
Begriffsbestimmungen
ABC-Einsatz
ABC-Einsätze nach FwDV 500 sind jene, bei denen mit Gefahren durch radioaktive Stoffe und Materialien (A–Einsatz), biologische Stoffe und Materialien (B–Einsatz) und chemische Stoffe und Materialien (C–Einsatz) zu rechnen sind.
Es gilt, Stoffe, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Löscheinsatz
Der Löscheinsatz im Sinne der FwDV 3 ist jede Tätigkeit der Feuerwehr, bei der Strahlrohre vorgenommen werden; beispielsweise der Löschangriff bei einem Brandeinsatz, das Schützen gefährdeter Menschen oder das Schützen gefährdeter Objekte durch Abriegeln, sowie das Niederschlagen, Abdrängen oder Verwirbeln gefährlicher Dämpfe und Gase.
Der Löscheinsatz beinhaltet bei der Vornahme von Strahlrohren auch alle Maßnahmen, die von der taktischen Einheit zum Retten oder zum Schutz von Menschen durchgeführt werden.
Abwehrender Brandschutz
Der abwehrende Brandschutz umfasst Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren durch Brände, die für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen bestehen.
Hilfeleistungseinsatz
Der Hilfeleistungseinsatz (THL-Einsatz) im Sinne der FwDV 3 umfasst Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen, die aus Explosionen, Überschwemmungen, Unfällen oder ähnlichen Ereignissen entstehen und mit den entsprechenden Einsatzmitteln durchgeführt werden. Er schließt insbesondere das Retten ein.
Sicherheitswache
Eine Sicherheitswache ist ein Einsatzdienst, den die Feuerwehr bei bestimmten Anlässen vor Ort leistet (z. B. bei Veranstaltungen), um bei Schadenseintritt eine Menschenrettung durchzuführen, schnellstmöglich zu alarmieren, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten und die alarmierten Feuerwehr-Einsatzkräfte über die Lage zu informieren und vor Ort einzuweisen.
Brandwache
Eine Brandwache ist notwendig, wenn nach Beendigung der Löscharbeiten die Gefahr eines Wiederaufflammens nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sie ist Teil des Brandeinsatzes und keine Sicherheitswache.
Amtshilfe
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Feuerbeschau
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten. Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen. Die Feuerbeschau obliegt dabei den Gemeinden. Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
Bereitschaftsdienst
Ist eine hohe Einsatzwahrscheinlichkeit zu erwarten (z.B. durch angekündigten Sturm oder massive Regenfälle), kann der Kommandant den Bereitschaftsdienst anordnen. Die Feuerwehrdienstleistenden haben sich dann zur Bereitschaft ins Feuerwehrhaus zu begeben. Ein Bereitschaftsdienst gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG kann nicht nur bei besonderen Gefahren, sondern auch dann notwendig sein, wenn sonst die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht gewährleistet wäre.
Öffentliches Interesse
Öffentliches Interesse besteht dann, wenn Gefahr im Verzug ist, die durch Selbsthilfe, einschließlich gewerblicher Leistung, nicht beseitigt werden kann oder nur die Feuerwehr die erforderlichen Geräte oder Fachkenntnisse zur Beseitigung der Gefahr hat.
Öffentliche Sicherheit
Öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit und des Vermögens, der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt einschließlich der ungehinderten Ausübung der Hoheitsgewalt.
Öffentliche Ordnung
Die Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
Gefahr
Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (konkrete Gefahr), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr).
Notstand
Ein Notstand liegt vor, wenn eine Gefahr besteht, die nicht nur einzelne Personen in ihrer privaten Sphäre betrifft, sondern die Allgemeinheit bedroht, wenn es also nicht möglich ist, den Umfang des drohenden Schadens auf bestimmte Personen oder Sachen zu beschränken oder wenn gefährdete Personen oder Sachen der Zahl der Individualität nach unbestimmt sind.
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet.
Katastrophenschutz
Eine Katastrophe im Sinne des BayKSG ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz).
Zivilschutz
Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. Zur Durchführung der Maßnahmen im Zivilschutz greift der Bund auf die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurück, die hierfür ergänzend ausgestattet und ausgebildet werden.
Selbstschutz
Summe der individuellen Maßnahmen der Bevölkerung und/oder von Behörden/Betrieben zur Vermeidung, Vorsorge und Bewältigung von Ereignissen. Selbstschutz umfasst insbesondere Maßnahmen, um den engeren Wohn- und Arbeitsbereich zu schützen und Schäden an Leben und Gesundheit zu vermeiden oder zu mindern. Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die in einem Verteidigungsfall drohen, sind Aufgaben der Gemeinden. Der Bund unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben.