Verbrennen von Pflanzenabfall

Bei uns im ländlichen Bereich entstehen in Gärten und bei der Land- und Forstwirtschaft Planzenabfälle durch Beschnitt, Ausholzung, Käferbefall, Mähen und vielen mehr. Was zu beachten ist:

Private Gärten sowie Forst- und Landwirtschaft

Es stellt sich immer wieder die Frage: „Darf ich Gartenabfälle auf meinem Grundstück verbrennen?“
Diese Frage taucht bei vielen Bürgerinnen und Bürgern auf.
Zentrale gesetzliche Regelung für den Umgang mit pflanzlichen Abfällen bildet die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV). Entsprechend dieser ist grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten. Vereinzelt gibt es Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaft und weitere kleine Teilbereiche. Dem klassischen Haus- und Gartenbesitzer (privat) ist dies aber untersagt. Forst- und Landwirtschafte Betriebe sollten sich entsprechend beim Landratsamt über die Auflagen informieren. Bezüglich einer genehmigten Verbrennung ist auch die Verordnung über Verhütung von Bränden (VVB) dringend zu beachten.

Details können hier eingesehen werden:

Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV)

Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

Weitere Tipps und Hinweise kann die Zuständige Abteilung für Abfallentsorgung am Landratsamt Regen geben.

 

Ist eine Verbrennung genehmigt oder gesetzlich erlaubt, so ist es dann notwendig, sich vorab mit der zuständigen Feuerwehr (Kommandant) in Verbindung zu setzen, damit ihr die Verbrennung bekannt ist. Die Feuerwehr wird sich mit der Integrierten Leitstelle Straubing in Verbindung setzen und das Nutzfeuer anmelden, damit bei einer eventuellen Notruf-Meldung die Leitstelle von dem Nutzfeuer Kenntnis hat.

Hierzu werden folgende Daten benötigt:

  • Adresse der Feuerstätte (oder möglichst genaue Ortsbeschreibung)
  • Name des Betreibers der Feuerstätte
  • Handy-Nummer des Betreibers für Rückfragen der Leitstelle
  • Zeitraum der Verbrennung (Anfangsuhrzeit bis zum voraussichtlichen Ende)

Am Ende der Maßnahme wünscht sich die Leitstelle einen Rückruf, damit der Betreiber bestätigt, dass die Feuerstätte gefahrenlos abgebrannt ist und keine weitere Gefahr mehr besteht.

Eine Prüfung auf Zulässigkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen erfolgt durch die Feuerwehr nicht! Hier sind die zuständigen übergeordneten Behörden zu konsultieren.

SB_Gartenabf_lle_verbrennen.jpgVerbrennen von Pflanzenabfall