Der Feuerwehrverein

Neben der öffentlichen Einrichtung „Feuerwehr“, die ein Bestandteil der Gemeinde
ist und von dieser ausgestattet wird, gibt es auch den Feuerwehrverein.

Fragt man etwas in unser heimischen Bevölkerung herum, auch bei Leuten, die sich gedanklich
mit der Feuerwehr noch nicht so intensiv auseinandergesetzt haben, was den nun
die Feuerwehr sei, würden viele ohne groß zu überlegen wahrscheinlich auch sagen
„Die Feuerwehr ist ein Verein“.

In anderen Bundesländern Deutschlands dagegen ist dies dagegen so überhaupt nicht der Fall und mancher auswärtiger Feuerwehrler reibt sich aufgrund der bayerischen Verhältnisse sogar verwundert die Augen. Doch was hat es damit auf sich? Ein Blick in die Geschichte hilft.

Bereits in der Gründungszeit der Feuerwehren waren die bayerischen Gemeinden damit beauftragt, Feuerwehren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bilden und die Bürger zu animieren, einer Feuerwehr beizutreten. Die zuerst entstandenen Feuerrotten sowie die kurze Zeit später errichteten Pflichtfeuerwehren waren Anstalten der örtlichen Polizeiverwaltung, also der Gemeinden. Die Freiwilligen Feuerwehren dagegen waren Vereine privaten Rechts, die jedoch die staatlichen Aufgabe des Feuerschutzes übernahmen. Das erklärt, warum Pflichtfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren in den Anfangszeiten parallel existierten.
Während der NS-Herrschaft wurden die Berufsfeuerwehren zur „Feuerlöschpolizei“ und die Freiwilligen Feuerwehren zu „technischen Hilfspolizeitruppen“ umgewandelt, der Polizei unterstellt und fanden sich ab da faktisch als staatliche Einrichtung wieder.
Nach dem 2. Weltkrieg war den alliierten Streitkräften an einem schnellen Wiederaufbau des Feuerwehrwesens gelegen, aber eben ohne jene autoritären Strukturen der Nazi-Zeit. Mit dem 1946 erlassenen „Gesetz Nr. 41 über das Feuerlöschwesen“ (FlöG) wurden die Grundlagen dafür gelegt. So hieß es:


Art. 1:
Es ist Aufgabe der Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet einen ausreichenden Feuerschutz sicherzustellen.


Art. 4:
I. Die Freiwilligen Feuerwehren sind Vereine nach bürgerlichem Recht. Ihre Satzungen müssen von der Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigt sein.
II. Der Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrkommandant) und sein Stellvertreter werden für 5 Jahre gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde. ...


Damit waren ab diesen Zeitpunkt die Feuerwehren sowohl Vereine als auch Bestandteil der Kommune. Die amerikanischen Streitkräfte wollten durch dieses Konstrukt vermeiden, dass sich aus einer zu starken staatlichen Nähe wieder autoritäre Strukturen bilden, die den Aufstieg einer neuen Diktatur begünstigen könnten.
Die englischen, französischen und sowjetischen Truppen sahen das in ihren Besatzungszonen wohl weniger kritisch, weshalb in diesen späteren Bundesländern es auch zu anderen Strukturen in den Feuerwehren kam.

Doch im Laufe der Zeit führte diese Doppelnatur zu einigen rechtlich sehr schwierig zu beantwortenden Fragestellungen, die sogar die Gerichte beschäftigte. Ist in Haftungsfragen bei einem Einsatz der Verein oder die Gemeinde haftbar? Kann ein Verein hoheitliche Aufgaben erfüllen? Solche und viele weitere Fragen führten dazu, dass der Bayerische Landtag 1981 das „FlöG“ durch das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) ersetzte. Vorbei die Doppelnatur. Die Feuerwehr ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Punkt.
Nur war die Vereinsstruktur in den Jahren seit Kriegsende regelrecht aufgeblüht und kam auch dem bayerischen Naturell sehr entgegen. Um nun diesen gewachsenen Strukturen Rechnung zu tragen, heißt es im „BayFwG“ unter:


Art. 5: (1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.


Dazu stellte das Bayerische Innenministerium sogar eine Mustervereinssatzung zur Verfügung, nach der sich die nun „reinen“ Vereine, die nun als Unterstützung für die öffentliche Einrichtung gesehen wurden, neu organisieren konnten. Für die Feuerwehren als öffentliche Einrichtung hatten wiederum die Gemeinden jeweils eine öffentliche Satzung zu erstellen, die den kommunalen Bereich regeln.
So heißt es in der Vereinsatzung der Kaikenrieder Wehr, die anhand der damaligen Mustersatzung erstellt wurde, bei Vereinszweck wie folgt:


§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist
die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. …
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. …


Damit sind dann auch schon die zwei wichtigsten Ziele von Feuerwehrvereinen identifiziert:

  • Das Stellen und Werbung von Einsatzkräften, also Mitgliederwerbung betreiben und zugleich die Vereinsmitglieder zur Mitarbeit in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr animieren.
  • Unterstützung der Feuerwehr/Gemeinde durch finanzielle Mittel, also für Kauf von Einsatzmittel, Gerätschaften, Schutzkleidung, usw.

Im Laufe der Jahre hatten die Feuerwehrvereine für sich eine weitere Aufgabe entdeckt. Den kameradschaftlichen Teil des Feuerwehrdienstes zu gestalten, also durch Ausflüge, Feiern und Unternehmungen den Zusammenhalt innerhalb der Mannschaft und der Vereinsmitglieder zu stärken. So sind die bayerischen Feuerwehrvereine aus unserer Gesellschaft definitiv nicht mehr wegzudenken.

 

Mitgliedschaften

Die bayerischen Feuerwehrvereine (und damit auch unser Feuerwehrverein) kennen folgende Mitgliedschaften:

  • Aktive Mitglieder
    Mitglieder, die Feuerwehrdienstleistende im Aktiven Dienst, also der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind (Einsatzkräfte) und somit an Ausbildungen, Übungen und Einsätzen teilnehmen. Auch die Mitglieder der Jugendfeuerwehr (Feuerwehranwärter) zählen zu den Aktiven Mitgliedern, diese sind allerdings bis zum 18. Lebensjahr vom Mitgliedsbeitrag befreit.
     
  • Passive Mitglieder
    Ehemalige Einsatzkräfte, die aus dem Aktiven Dienst ausgeschieden sind.
     
  • Fördernde Mitglieder
    Sonstige Vereinsmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichten und an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, allerdings keinen Feuerwehrdienst geleistet haben.
     
  • Ehrenmitglieder
    Diese sind von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Leistungen und/oder besonders langjährigen Engagement in Führungsfunktionen zum Ehrenmitglied ernannt worden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Als Sonderform kennt unsere Satzung zudem den Ehrenkommandanten und den Ehrenvorstand, mit der Personen, die in den Funktionen als Kommandant oder Vorstand nachhaltig gewirkt haben, geehrt werden können.